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BGB § 343 Herabsetzung der Strafe

BGB § 343 Herabsetzung der Strafe

[ Auszug: (1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei  ... ]